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SATZUNG des Ortsverbandes von
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Oestrich-Winkel
Stand: 23.05.2014
§ 1 Zugehörigkeit des Ortsverbands Oestrich-Winkel
(1) Der Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Oestrich-Winkel ist Teil des Regionalverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Rheingau-Taunus, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen sowie der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Die Kreis-, Landes- und Bundessatzungen gelten entsprechend, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
§ 2 Mitgliedschaft im Ortsverband
(1) Die in der Stadt Oestrich-Winkel wohnhaften Mitglieder von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sind Mitglieder im Ortsverband Oestrich-Winkel.
(2) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede(r) werden, der/die sich zu den Grundsätzen ökologisch, basisdemokratisch, sozial und gewaltfrei bekennt und keiner anderen politischen Partei angehört.
(3) Der Austritt ist jederzeit möglich und dem Vorstand oder dem Kreisverband schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Ortsverband strebt eine weitestgehende Mitwirkung von Nicht-Mitgliedern an, welche die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten.
§ 3 Organe des Ortsverbandes
(1) Die Ortsmitgliederversammlung
a) Die Ortsmitgliederversammlung ist das oberste Organ auf Ortsebene; sie tagt öffentlich. Sie bestimmt die Richtlinien der politischen Arbeit, wählt und entsendet – falls die Satzungen übergeordneter Gremien dies vorsehen – Delegierte in die Organe der höheren Gebietsverbände der Partei.
b) Die Mitglieder müssen mindestens sieben Tage vor einer ordentlichen Ortsmitgliederversammlung schriftlich oder per Email eingeladen werden. Der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung beizufügen. Die Ortsmitgliederversammlung findet in der Regel alle vier Wochen statt. Auf Antrag von ¼ der Mitglieder muss eine zusätzliche Ortsmitgliederversammlung stattfinden.
c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3, mindestens aber vier Mitglieder anwesend sind. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. In der Ortsmitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
- die anwesenden Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oestrich-Winkel gemäß §2 (1),
- anwesende Mitglieder der Grünen Jugend (kein Parteimitglied),
- anwesende Oestrich-Winkler BürgerInnen gemäß § 2(4), wenn sie ein Mandat oder eine Funktion für die Partei oder die Fraktion wahrnehmen (kein Parteimitglied).
d) Ein von Mitgliedern und Nichtmitgliedern gefasster Beschluss ist ein offener Beschluss.
e) Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oestrich-Winkel können Abstimmung nur durch die Oestrich-Winkeler Mitglieder beantragen (Antrag auf Mitgliederabstimmung); hierfür befinden die anwesenden Oestrich-Winkeler Mitglieder jeweils separat für jeden Antrag.
f) I) Der Antrag auf Mitgliederabstimmung ist auch dann zulässig, wenn schon ein offener Beschluss gefasst worden ist.
II) Kommt der Antrag auf Mitgliederabstimmung zustande, dann gilt der bereits gefasste Beschluss als aufgehoben.
III) Ein offener Beschluss kann nur in derselben oder der darauffolgenden Ortsmitgliederversammlung aufgehoben werden.
g) Ein Beschluss der Ortsmitgliederversammlung wird durch den Vorstand ausgeführt bzw. veröffentlicht, sofern nichts anderes beschlossen ist.
h) Bei Abstimmungen anlässlich von Wahlen gemäß Kommunalwahlgesetz sind die entsprechenden Paragrafen zu beachten (z.B. § 12 KWG bei der Aufstellung von Listen für die Stadtverordnetenversammlung).
(2) Der Vorstand des Ortsverbandes
a) Der Vorstand besteht aus drei Personen, die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ortsverband Oestrich-Winkel sein müssen.
b) Die Funktionen des engen Vorstands gliedern sich in Ortsverbandsvorsitz, PressesprecherIn und Kassenverwaltung.
c) Der Vorstand kann zusätzlich aus dem stellvertretenden Ortsverbandsvorsitz - diese Person muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ortsverband Oestrich-Winkel sein – sowie maximal zwei BeisitzerInnen, die nicht Mitglied sein müssen, bestehen.
d) Der Vorstand koordiniert die laufenden Geschäfte, bereitet die Ortsmitgliederversammlung vor und nach (Vorbereitung der Tagesordnung, Anfertigen des Protokolls), leitet die Ortsmitgliederversammlung und führt Beschlüsse aus.
e) Er ist berechtigt, im Namen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oestrich-Winkel zu sprechen.
f) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Sofern keine Neuwahl durchgeführt wird, verlängert sich die Amtsperiode automatisch um ein weiteres Jahr. Eine automatische Verlängerung ist maximal zwei Mal möglich.
g) Abwahl ist jederzeit auf Beschluss der Ortsmitgliederversammlung möglich. In der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung muss der Tagesordnungspunkt „Abwahl des Vorstands“ ausgewiesen sein. Zur Abwahl ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Die Arbeitskreise des Ortsverbandes
a) Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet über die Bildung von Arbeitskreisen. Diese müssen auf Antrag der Ortsmitgliederversammlung über ihre Arbeit berichten.
§ 4 Öffentliche Stellungnahmen
(1) Öffentliche Stellungnahmen sind möglich
a) durch den Vorstand
b) im Rahmen ihres Sachgebietes durch die Arbeitskreise von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oestrich-Winkel nach Absprache mit dem Vorstand und der Ortsmitgliederversammlung,
c) durch vom Vorstand Beauftragte,
d) durch von der Ortsmitgliederversammlung – nach erfolgter Abstimmung darüber – dazu Beauftragte.
(2) Ortsmitgliederversammlung und Vorstand können einen Auftrag zur Stellungnahme vorbehaltlich erteilen.
(3) Die Ausführenden berichten auf der nächsten Ortsmitgliederversammlung über in der Öffentlichkeit abgelegte Stellungnahmen bzw. ausgeführte Handlungen.
§ 5 Satzungsänderungen
(1) Die Mitglieder müssen zu einer "satzungsändernden Ortsmitgliederversammlung" 14 Tage im Voraus schriftlich oder per Email eingeladen werden.
(2) Satzungsänderungen können nur durch 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Während beschlossener Pausen (z.B. Sommerpause) ist keine satzungsändernde oder außerordentliche satzungsändernde Ortsmitgliederversammlung möglich.
§ 6 Auflösung
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes bedarf der Zustimmung der Mitglieder des Ortsverbandes durch Urabstimmung. Sie muss schriftlich erfolgen; Briefwahl muss ermöglicht werden. Zu der gemäß Antrag auf Auflösung notwendigen Ortsmitgliederversammlung sind die Mitglieder vier Wochen vorher unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Ortsverbandes" schriftlich oder per Email einzuladen.
(2) Stimmen mindestens drei Mitglieder gegen eine Auflösung, ist der Antrag auf Auflösung des Ortsverbandes abgelehnt.
(3) Sollte die Auflösung beschlossen werden, so geht das Eigentum des Ortsverbandes an den Kreisverband Rheingau-Taunus von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN über.
§ 7 Haftung
a) Der Ortsverband Oestrich-Winkel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haftet nur mit seinem Parteivermögen. Mitglieder haften, soweit sie ohne Auftrag von Vorstand oder Mitgliederversammlung Geschäfte abgeschlossen haben.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Version vom 23.6.2011 und tritt mit ihrer Verabschiedung am 9.4.2014 in Kraft.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine Bestim-mung, die einerseits dem entspricht, was die Mitglieder nach Sinn und Zweck des Vereins vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bedacht hätten, und die andererseits den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit genügt. Dies gilt entsprechend auch für Satzungslücken.
Für den Ortsverband :
Kurt Bussweiler (Vorsitz) Ulrike Franzki (Presse) Jürgen Lange (Kasse)
Oestrich-Winkel, 23.05.2014
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